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Rechtliche Nutzung von Landschaften



In ihrem Wesen hängen Landschaft und Natur unmittelbar zusammen. Gesetze im Sinne von Landschaften und Rechte an der Landschaftsnutzung sind folglich eng verbunden mit dem Umgang mit der Natur durch Menschen.

Das Recht zum persönlichen Gebrauch der freien Natur kann man als eines der ältesten, ursprünglich ungeschriebenen Grundrechte der Menschheit bezeichnen. In Urzeiten gab es ja so gut wie nichts anderes als natürliche Landschaften. Seinerzeit hätte sich dazu wohl kaum einer Gedanken über gesetzliche Bestimmungen oder gar Beschränkungen von solchen Rechten gemacht. Etwa ab dem Altertum über das Mittelalter hinweg sind bis heute große Siedlungsgebiete entstanden. Die seither zunehmende Urbanisierung und Bewirtschaftung großer Landschaftsteile machte es notwendig und sinnvoll, sich auch um Rechte an der Natur und Gesetze zum Schutz von Landschaften zu kümmern.

Auch in einer Demokratie darf nicht jeder alles in der Natur nutzen

Nach demokratischen Regelungen sind der Aufenthalt und die Erholung in der freien Landschaft zunächst für jedermann als elementares Recht verankert. Die Gesetzgebung schränkt dies jedoch ein, wenn Interessen der Allgemeinheit verletzt werden. Beispielsweise sind bestimmte Freizeitaktivitäten wie das Campieren und das Errichten von Feuerstellen nur in dafür vorgesehenen Bereichen erlaubt. Das Befahren mit oder ohne Motorantrieb sowie das Reiten ist in der Regel beschränkt auf hierfür geeignete Wege. Auch dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Zeit der Saat, Bestellung und Ernte nur auf vorhandenen Wegen betreten werden.

Für die Reinhaltung der Landschaften ist jeder Nutzer natürlicher Landschaften verantwortlich und dazu verpflichtet, seine mitgebrachten Gegenstände und Abfälle ordnungsgemäß wieder zu beseitigen und keine unnötigen Schäden zu hinterlassen.

Durch die immer rascher wachsende Weltbevölkerung steigen laufend die Bedürfnisse nach Grund und Boden für Wohnbau, Bürogebäude, Handels- und Produktionsbetriebe. Der damit verbundene Verkehr, besonders zu Land aber auch und in der Luft nimmt somit ebenfalls drastisch zu und fordert von Ländern und Kommunen, aber auch von privaten Landeigentümern, immer mehr Naturflächen für Straßenbau, Bahntrassen und Flughäfen zur Verfügung zu stellen. Nicht zuletzt die Förderung von Bodenschätzen sowie die Bereitstellung von Energieträgern und der Transport von Energien, wie elektrischer Strom schränkt Landschaften und den unverbauten Blick auf sie ein. Dies führt schleichend dazu, dass künftige Generationen zwangsläufig weniger Möglichkeiten haben werden, um ihr Recht auf den Zugang und den privaten Gebrauch natürlich ländlicher Umgebung auszuüben.

Ökonomische Interessen schränken die freie Landschaftsnutzung ein

Umweltbewegungen und Landschaftsschützer kritisieren schon lange eine ungezügelte Verringerung und Ausbeutung natürlicher Landformationen und deren Ressourcen. Zum Beispiel die Abholzung großer Waldflächen, Veränderung von Bergregionen für Freizeitangebote und Begradigung von Flussläufen, wie auch die Vernichtung von Biotopen und die Verbauung von Ufer- und Küstengebieten zur rein ökonomischen Nutzung bereitet vielen Menschen Sorge. Sie sehen darin eine Entwicklung, die möglicherweise ganz wesentlich von Einzel- und Lobbyinteressen gesteuert wird. Sollte dies zutreffen, so wird sich im Laufe der Zeit, angesichts wachsenden Wohlstands- Freizeit- und Energiebedarfs, das Recht des Einzelnen auf Natur und Landschaft ganz von selbst und weiterhin einschränken.